
Kurz gesagt: Im Kanton Luzern regelt § 86 des Einführungsgesetzes zum ZGB die Abstände: 6 m für Nuss- und Kastanienbäume und übrige hochstämmige Bäume, 3 m für hochstämmige Obstbäume, 2 m für niederstämmige Obstbäume, 0,5 m für Zwergbäume, Ziersträucher, Grünhecken und Reben. Hecken über 1 m bis 4 m brauchen einen Abstand von mindestens der halben Höhe.
Übersicht
| Pflanze | Mindestabstand |
|---|---|
| Nuss- und Kastanienbäume, übrige hochstämmige Bäume | 6 m |
| Hochstämmige Obstbäume | 3 m |
| Niederstämmige Obstbäume | 2 m |
| Zwergbäume, Ziersträucher, Grünhecken, Reben | 0,5 m |
| Hecken über 1 m bis 4 m hoch | halbe Höhe |
Beispiel
Eine Hainbuchenhecke soll 2 m hoch werden. Sie braucht mindestens 1 m Abstand zur Grenze. Wer sie direkt an die Grenze pflanzen möchte, muss sie auf 1 m Höhe halten oder mit dem Nachbarn eine schriftliche Vereinbarung treffen.

Strassen und Wege
Zu öffentlichen Strassen gelten eigene Abstände und Sichtzonen nach dem Strassengesetz. Bei Ausfahrten ist die Sicht besonders wichtig. Die Gemeinde gibt Auskunft.
Häufige Fragen
Ab wo wird gemessen?
In der Regel ab Mitte Stamm beziehungsweise ab der äusseren Pflanzlinie bei Hecken. Prüfen Sie den Gesetzestext.
Gilt das auch für alte Bäume?
Ansprüche können verjähren. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.
Kann ich mit dem Nachbarn etwas anderes vereinbaren?
Ja, am besten schriftlich und im Grundbuch.
Wer hilft bei Streit?
Gespräch, dann Gemeinde oder Friedensrichter.